SATZUNG DES BIENENZUCHTVEREINS EITORF 1894

§ 1

 Name, Gebiet, Sitz, Geschäftsjahr

  

Der Verein führt den Namen:

 „Bienenzuchtverein Eitorf 1894“

 

Er hat seinen Sitz in 53783 Eitorf. Das Vereinsgebiet umfasst die Gemeinde Eitorf und Umgebung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2

 Zweck und Aufgaben des Bienenzuchtvereins

 

 1.  Der Bienenzuchtverein Eitorf 1894 ist der Zusammenschluss der Imker seines Einzugsgebietes. 

2.  Zweck des Bienenzuchtvereins ist es, den Imkern wirksame Unterstützung bei der Bienenzucht zu gewähren und die Bienenzucht zu fördern, damit durch die Bestäubungstätigkeit der Honigbiene an Wild– und Kulturpflanzen ein Beitrag zum Erhalt einer artenreichen Natur, zum Naturschutz und zur Landschaftspflege geleistet wird. Dies soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden: 

a)    Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber Behörden und Öffentlichkeit. 

b)    Fachliche Aus- und Weiterbildung der Imker durch Veranstaltung von Lehrgängen sowie durch Vorträge und Ausstellungen. 

c)    Beratung der Imker in vereinsbezogenen Fragen. 

d)    Mitwirkung in der Bekämpfung von Bienenkrankheiten und sonstigen Schäden. 

e)    Mitwirkung in den Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit dem Bestehen der Imkerversicherungen. 

3.  Der Bienenzuchtverein Eitorf 1894 ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 

4.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

5.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

 Mitgliedschaft

 

1.  Ordentliche Mitglieder können alle im Vereinsgebiet ansässige Imker werden. 

2.  Auf besonderen Antrag können auch außerhalb des Vereinsgebietes wohnende Imker aufgenommen werden. Diesem Antrag müssen jedoch mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder in einer Mitgliederversammlung zustimmen. 

3.  Fördernde Mitglieder können auf Antrag aufgenommen werden.  

§ 4

 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft  

1.  Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag und zustimmenden Beschluss des Vorstandes erworben. 

2.  Der Vorstand entscheidet über einen Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3.  Die Mitgliedschaft erlischt: 

a)    durch Austritt zum Ende des Geschäftsjahres, wenn die Mitgliedschaft vier Monate vorher beim Vorsitzenden des Bienenzuchtvereins durch eingeschriebenen Brief gekündigt wurde; 

b)    durch Tod; 

c)    durch Ausschluss, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Satzung oder bei Handlungen, welche den Verein oder sein Ansehen schädigen. 

4.  Der Ausschluss erfolgt durch die Mitglieder in der Versammlung, auf welcher dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Für einen Beschluss auf Ausschluss eines Mitgliedes ist die 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

5.  Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. 

6.  Ausgeschlossene Mitglieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn sich die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit dafür ausspricht.  

§ 5

  Rechte und Pflichten der Mitglieder  

1.  Die Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung gem. § 2 Abs. 2. 

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet: 

a)     jährlich bis zum 01.12. die Anzahl der gehaltenen Bienenvölker für das Folgejahr und bei Anschriftenänderung die genaue Anschrift dem Verein mitzuteilen. 

b)     Satzung, Vorschriften und Anordnungen des Vereins gewissenhaft zu befolgen. 

c)     die festgesetzten Beiträge bis zum 28.02. fristgerecht zu zahlen. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Ferner wird durch den erhöhten Aufwand für die Nachmeldung eine Bearbeitungsgebühr in angemessener Höhe erhoben. 

§ 6

 Beiträge   

1.  Der Vereinsbeitrag je Mitglied setzt sich aus den Bestandteilen der Beitragsordnung des Imkerverbandes Rheinland e.V. und einem Vereinsbeitrag zusammen. Dieser soll die Bildung einer Reserve für zusätzlich erwachsene Sonderaufgaben ermöglichen. Die Festsetzung erfolgt in dem Geschäftsjahr, welches dem Geschäftsjahr, für das die Beiträge bestimmt sind, vorangeht.

2.  Die Beiträge, entsprechend der Beitragsordnung des Imkerverbandes Rheinland e.V. sind bis spätestens 31.03. des Geschäftsjahres an die Geschäftsstelle zu überweisen. 

 § 7 

Der Vorstand  

Zusammensetzung, Wahl und Abberufung 

1.  Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. und dem 2. Vorsitzenden,

  • dem 1. und dem 2. Schriftführer,

  • dem 1. und dem 2. Schatzmeister. 

2.  Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Namen des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer oder dem 1. Schatzmeister. Ersatzweise nimmt der 2. Vorsitzende mit einem der übrigen genannten Vorstandsmitglieder die Vertretung wahr. 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für 4 Jahre gewählt. Um immer erfahrene Vorstandsmitglieder im Vorstand zu haben, scheiden bereits 2 Jahre nach der ersten Vorstandswahl bzw. bei Neuwahl des gesamten Vorstandes der 2.Vorsitzende, der 2. Schriftführer und der 2. Schatzmeister vorzeitig aus. Sie können sich erneut zur Wahl stellen. Daraus ergibt sich, dass alle 2 Jahre ein Teil des Vorstandes neu zu wählen ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird der Nachfolger zunächst nur für die restliche Amtsdauer gewählt. 

3.  Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung bestimmt. 

4.  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der Vereinsmitglieder mit 3/4 Stimmenmehrheit von ihrem Amt abberufen werden. Aus wichtigem Grund kann der Vorstand bereits vorher die Suspendierung beschließen. 

5.  Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich, haben aber Anspruch auf Ersatz aller angemessenen Barauslagen, die sie in Ausführung ihrer Ämter aufwenden.  

§ 7a 

Erweiterter Vorstand  

Der erweiterte Vorstand besteht aus 2 Beisitzer/innen. Sie werden für 4 Jahre gewählt und unterstützen den Vorstand. Bei vorstandsinternen Abstimmungen verfügen sie über kein Stimmrecht.  

§ 8 

Aufgaben des Vorstandes  

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Vertreterversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere: 

a)    den Jahresbericht, den Rechnungsabschluss und den Haushaltsvoranschlag zu erstellen; 

b)    die Mitgliederversammlungen einzuberufen, deren Beschlüsse vorzubereiten und sie auszuführen; 

c)    über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden.  

§ 9 

Der Vereinsvorsitzende 

1.  Der 1. Vorsitzende des Vereins führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende des Vorstandes diese Aufgabe.

2.  Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und sorgt für ihre Ausführung. 

3.  Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Versammlungen, leitet die Versammlungen, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.  

§ 10 

Vorstandssitzungen  

1.  Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, einzuberufen.

2.  Die Einberufung des Vorstandes muss innerhalb eines Monats erfolgen, wenn wenigstens 2/3 des Vorstandes die Einberufung verlangt. 

3.  Die Einberufung erfolgt telefonisch unter Wahrung einer angemessenen Frist. 

4.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

5.  Über die Sitzungen des Vorstandes ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss die wesentlichen Vorgänge enthalten.  

§ 11 

Die Jahreshauptversammlung  

Der Vorstand hat sämtliche Mitglieder zur Jahreshauptversammlung einzuberufen, und zwar möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahr). Die Mitglieder sind 14 Tage vor Beginn, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. 

§ 12 

Obleute  

Für einzelne Sachgebiete können Obleute berufen werden, wenn die Vertreterversammlung sich mehrheitlich dafür ausspricht. In Betracht kommende Sachgebiete, z.B.:

  • Obmann für Bienenzucht
  • Obmann für Gesundheitsdienst

  • Obmann für Bienenweide
  • Obmann für Wanderung

  • Obmann für Honig

Die Obleute werden auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bearbeiten die in ihrem Sachgebiet anfallenden Arbeiten eigenverantwortlich und sind zu allen Vorstandssitzungen einzuladen, auf denen ihr Sachgebiet behandelt wird. Sie haben in ihrem Sachbereich die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen. 

§ 13 

Auflösung des Bienenzuchtvereins 

Die Auflösung des Bienenzuchtvereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Versammlung beschlossen werden. Hierbei müssen mindestens 3/4 der Mitglieder vertreten sein und 3/4 der Erschienenen zustimmen. Diese Versammlung beschließt auch unter Bindung an die Bestimmungen des folgenden Absatzes über die Verwendung des gesamten Eigentums des Vereins mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

"Vermögenswerte, die sich durch Auflösung des Vereins ergeben, werden für gemeinnützige Zwecke verwendet, die der Förderung der Imkerei und Bienenzucht dienen. Sie können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden."  

Stand: Januar 2023